Unsere Statuten

1. Ziel und Zweck

Der Frauenverein Brüttisellen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er wurde 1895 gegründet und verbindet und vernetzt Einwohnerinnen von Brüttisellen sowie dem Dorf nahestehende Frauen, und ist politisch und konfessionell unab- hängig. Der Verein erfüllt vielfältige und gemeinnützige und kulturelle Aufgaben im Dorf. Er pflegt die Geselligkeit und unterstützt soziale Einrichtungen. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

2. Mitgliedschaft

Die Aufnahme von Mitgliedern und Gönnern, ohne Unterschied von Nationalität, Konfession und politischer Gesinnung, erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder verpflichten sich, den festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser wird an der Mitgliederversammlung von den Aktivmitgliedern festgesetzt.

  • Aktivmitglieder können nur Frauen werden.
  • Als Gönner können Männer aufgenommen werden, sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
  • Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich jahrelang im Masse um die Förderung des Frauenvereins verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Vereinsaustritt ist jederzeit möglich und tritt auf das Ende des Vereinsjahr (31.12) ein. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
    Die persönliche Haftung von Mitgliedern für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
    Die Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

3. Organe des Frauenvereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Rechnungsrevisionsstelle

3 a) Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (nachfolgend MV genannt). Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im ersten Quartal des Jahres, statt. Zur MV werden alle Mitglieder anfangs Jahr schriftlich unter Angaben der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Der Mitgliederversammlung stehen folgende Geschäfte an:

  • Abnahme vom Jahresbericht, sowie Protokoll der letzten MV
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und der Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl von Vorstand, mit oder ohne Präsidentin, Kassierin und der Rechnungsrevisionsstelle
  • Festlegung des Mitgliederbeitrages
  • Besprechung der Anträge der Mitglieder
  • Änderungen oder Ergänzungen der Statuten

Traktandierende Anträge, zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis 14 Tage vor der MV schriftlich an den Vorstand zu richten. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der an- wesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen oder Wahlen entscheidet das einfache Mehr der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit gilt der Entscheid als nicht zustande gekommen.
Statutenänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand einberufen werden.

3 b) Der Vorstand

Der Vorstand hat die Möglichkeit sich nach den zwei Modellen zu konstituieren.

  • Vorstand mit Präsidentin
    Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mit Ausnahme des durch die Versammlung, zu wählenden Präsidiums und der Kassierin konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Präsidentin, die Kassierin und die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Das Präsidium kann auch mit zwei Personen besetzt werden. Wichtig ist eine klare Kompetenzregelung im Zweierteam. Rücktritte sind der Präsidentin bis spätestens am 15. Dezember zu melden.
  • Vorstand ohne Präsidentin
    Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, Kassierin und zwei Vorstandsmitgliedern. Mit Ausnahme der durch die Versammlung zuwählenden Kassierin konstituiert sich der Vorstand selbst. Zur rechtlichen Vertretung befugt sind Kassierin und ein Vorstandsmitglied gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
    Wichtig ist eine klare Kompetenzregelung mit Ansprechperson für die Mitglieder des Vereins. Rücktritte sind dem Vorstand bis spätestens am 15. Dezember zu melden.
    An der Mitgliederversammlung muss die versammlungsführende Person von der MV gewählt werden.
    An der Mitgliederversammlung wird jeweils über die Wahl des Modells informiert.

Während des Jahres entstehende Lücken besetzt der Vorstand selbst. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der MV und leitet die Vereinsgeschäfte selbständig. Er vertritt den Verein nach aussen und ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich für sein Handeln.
Der Vorstand versammelt sich sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barausgaben. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Werden Funktionen aus dem Vorstand ausgelagert, erfolgen diese Entgelte aus dem Vereinsvermögen und sind in der Rechnung ersichtlich.

3 c) Rechnungsrevision

Die Rechnungsrevision besteht aus zwei Revisorinnen und einer Ersatzrevisorin. Sie kontrollieren die Buchführung und führen einmal jährlich eine Stichkontrolle durch. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht über den Antrag. Die Mitgliederversammlung wählt die Ersatzrevisorin. Die erste Revisorin scheidet turnusgemäss aus. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisorinnen beträgt somit zwei Jahre. Jedes Jahr scheidet das längst amtierende Mitglied aus.

4. Vertretungen

Zur rechtlichen Vertretung befugt sind: 
Präsidentin | rechtliche Vertretung mit Aktuarin | Kassierin

5. Finanzen

Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember. Die finanziellen Mittel, setzen sich wie folgt zusammen:

  • Vereinsvermögen
  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen

6. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.


7. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

8. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Frauenvereins kann durch eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist dafür eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

9. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung geändert und ersetzen diejenigen vom 6. März 2019

Brüttisellen, 20. März 2024

Kassierin | Rechtliche Vertretung
Ursula Enggist

Aktuarin | Rechtliche Vertretung
Rachel Meile

Rechtliche Vertretung
Heidi Lehner